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© 2001 - 2006 Christian Kühl 
© 2007 - 2010 Patrick Stöhr 
 
 

Satzung

des Turn- und Sportvereins Buchholz von 1908 e.V.

§ 1  Name, Sitz und Farben des Vereins

  1. Der Turn- und Sportverein Buchholz von 1908 e.V. hat seinen Sitz in Buchholz in der Nordheide. Er hat sich gebildet aus dem MTV von 1908 und dem BSV von 1921.
  2. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
  3. Die Vereinsfarben sind rot/weiß.

§ 2  Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, und zwar die Förderung des Sports, insbesondere des Breitensports vor allem in der Jugend. Zugleich fördert der Verein die Jugend durch ein über die sportliche Tätigkeit hinausgehendes Freizeitangebot.
  2. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Seine Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3  Mitgliedschaften

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das Aufnahmeformular des Vereins unterzeichnet und die Satzung anerkennt. Für Minderjährige unterzeichnet ein gesetzlicher Vertreter.
  2. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand, der sich insoweit vertreten lassen kann. Bei Ablehnung, die innerhalb eines Monats mitzuteilen wäre, entscheidet auf Antrag des Betroffenen der Gesamtvorstand.
  3. Der Verein besteht aus aktiven und passiven sowie Ehrenmitgliedern.
  4. Die Ehrenmitgliedschaft wird Personen, die sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben, durch Beschluss der Mitgliederversammlung, in Ausnahmefällen durch Beschluss des Gesamtvorstands verliehen.

§ 4  Beiträge

  1. Die Beiträge sowie etwaige Aufnahmegebühren werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. Daneben können die Abteilungen durch Beschluss der Jahresabteilungsversammlung Arbeitsleistungen ihrer Mitglieder bis zur Höhe von 10 Stunden pro Jahr, ersatzweise bis zu DM 20,– pro Stunde festlegen. Solche Beschlüsse werden unwirksam, wenn die Mitgliederversammlung Abweichendes beschließt.
  3. In begründeten Fällen, insbesondere aus sozialen Gründen, kann der Vorstand auf Antrag des Mitglieds den Beitrag zeitbegrenzt ganz oder teilweise erlassen.
  4. Die Beiträge sind jeweils Anfang Februar, Mai, August und Anfang November für das laufende Vierteljahr, bei Beginn der Mitgliedschaft während eines Vierteljahres insoweit im voraus zahlbar.
  5. Ehrenmitglieder sind von den genannten Zahlungspflichten befreit.

§ 5  Rechte der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins und der Abteilung, der es angehört, teilzunehmen. Die Wahrnehmung der sportlichen Angebote steht nur aktiven Mitgliedern zu und ist auf die Abteilung oder Sparte beschränkt, für die das Mitglied Beitrag zahlt.
  2. Mit Vollendung des 16. Lebensjahres ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Für jüngere Mitglieder ist ein gesetzlicher Vertreter zur Stimmabgabe befugt, jedoch nur mit insgesamt einer Stimme.
  3. Mitgliedsrechte sind nicht übertragbar.
  4. Die Haftung des Vereins gegenüber Mitgliedern bei Unfällen regelt sich nach den Bedingungen des Sportversicherungsvertrags. Im übrigen haftet der Verein nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Personen, für die er einzustehen hat.

§ 6  Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat die sich aus dieser Satzung und dem Zweck des Vereins ergebenden Pflichten zu erfüllen.
  2. Den Beschlüssen und Anordnungen der Vereins- und Abteilungsorgane sowie der von ihnen beauftragten Personen ist Folge zu leisten.
  3. Den Verein bindende Bestimmungen von Dach- und Fachverbänden binden auch die Mitglieder.
  4. Die vom Verein zur Verfügung gestellten Einrichtungen und Sportgeräte sind pfleglich zu behandeln.

§ 7  Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Ableben und durch Ausschluss.
  2. Der Austritt kann vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung des Vorstands im Einzelfall nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres erfolgen, und zwar durch schriftliche Kündigung, die dem Verein einen Monat vorher zugehen muss. Bei Jugendlichen werden nur Erklärungen eines gesetzlichen Vertreters anerkannt.
  3. Die Regelungen gemäß Abs. 2 gelten gleichermaßen bei der Umstellung einer aktiven auf eine passive Mitgliedschaft.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden bei trotz Mahnung nicht entrichtetem Beitrag, bei grobem Verstoß gegen diese Satzung und bei unehrenhaftem Verhalten. Gegen einen solchen Beschluss, der dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist, kann innerhalb eines Monats ab Zugang der Ältestenrat angerufen werden. Es ist ausreichend, wenn die Mahnung bzw. der Beschluss dem Mitglied an die letztbekannte Anschrift übersandt sind.

§ 8  Aufbau des Vereins

  1. Der Verein gliedert sich in Abteilungen, denen vorrangig die Organisation ihres Sportbetriebs einschließlich jugendfördernder Maßnahmen gemäß § 2 Abs.1 obliegt.
  2. Die Abteilungen sorgen für die Erfassung ihrer Mitglieder.
  3. Satzungen oder sonstige Ordnungen der Abteilungen sollen dem Vorstand vorgelegt werden. Sie sind unwirksam, soweit sie dieser Satzung widersprechen.
  4. Abteilungen kann durch Beschluss des Gesamtvorstands, der die Einzelheiten regelt, eine finanzielle Selbstverwaltung gegeben werden.
  5. Sämtliche Abteilungen bilden gemeinsam den Verein.

§ 9  Organe des Vereins

  • Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Gesamtvorstand sowie der Vorstand.

§ 10  Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) soll in den ersten 4 Monaten eines jeden Jahres stattfinden. Den Termin setzt der Vorstand fest.
  2. Zusätzliche Mitgliederversammlungen sind entweder aufgrund Beschlusses des Gesamtvorstands oder eines Antrags einzuberufen, der von 1/10 der Mitglieder (maßgebend ist insoweit der 1. Januar des betr. Jahres) unter Angabe des Zwecks und der Gründe unterzeichnet ist.
  3. Die Einberufung erfolgt mindestens 3 Wochen vorher unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung durch Aushang am Mitteilungsbrett der Geschäftsstelle.
  4. Anträge, die nicht 2 Wochen vor der Versammlung dem Vorstand eingereicht sind, bedürfen zur Aufnahme in die Tagesordnung einer 2/3 Mehrheit.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.
  6. Beschlüsse werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst und im Protokoll beurkundet.
  7. Abstimmungen erfolgen offen, solange die Versammlung nichts Gegenteiliges beschließt.
  8. Einwände gegen die Feststellung von Abstimmungsergebnissen können nur sofort erhoben werden.
  9. Über die Versammlung wird ein vom Vorsitzenden und vom Schriftführer oder von einem aus der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnendes Protokoll aufgenommen.

§ 11  Gesamtvorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus folgenden Personen:
    1. Präsident
    2. 1. Vorsitzender
    3. 2. Vorsitzender
    4. Schatzmeister
    5. Jugendwart
    6. Obmann für Beitragswesen
    7. Obmann für Presse und Vereinszeitung
    8. Schriftführer
    9. Obmann für Veranstaltungen
    10. Obmann für Vereinsstrategie
    11. Vertreter in der Arbeitsgemeinschaft Buchholzer Sportvereine
    12. n.n.
    13. n.n.
    14. n.n.
    15. Obleute der Abteilungen:
      1. Fußball
      2. Jugendfußball
      3. Handball
      4. Kinder- und Jugendturnen
      5. Kunstturnen
      6. Fitnessturnen
      7. Gesundheitsturnen
      8. Boxen
      9. Tanzen
      10. Schwimmen
      11. Tennis
      12. Tischtennis
      13. Inline Skating
      14. Volleyball
      15. Hockey
      16. Cricket
  2. Anstelle der Obleute der Abteilungen sind im Gesamtvorstand auch ihre gewählten Vertreter stimmberechtigt.
  3. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, ist der Gesamtvorstand für die zu treffenden Entscheidungen zuständig.

§ 12  Vorstand

  • Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister, von denen je zwei gemeinschaftlich den Verein vertreten.

§ 13  Abteilungsvorstände, Jahresabteilungsversammlungen

  1. Der Obmann und sein gewählter Vertreter bilden den Abteilungsvorstand, die Abteilungen können weitere Mitglieder in den Abteilungsvorstand wählen.
  2. Die Jahresabteilungsversammlungen sollen mindestens einen Monat vor der Jahreshauptversammlung abgehalten werden.
  3. § 10 Abs. 2 - 9 sind sinngemäß anwendbar.
  4. Mitglieder des Vorstands, der Obmann für Vereinsstrategie sowie Personen, die vom Gesamtvorstand mit der Betreuung der Jugendlichen der Abteilung beauftragt sind, sind berechtigt, an den Abteilungsversammlungen teilzunehmen.

§ 14  Wahlen

  1. Der Abteilungsvorstand wird in den Abteilungsversammlungen in jedem Jahr neu gewählt.
  2. Die Wahl der Obleute und ihrer Vertreter wird unwirksam, soweit die anschließende Jahreshauptversammlung die Bestätigung verweigert.
  3. Von den Mitgliedern des Gesamtvorstands gemäß §11 Abs.1 a)-d) und f)-k) stehen in der Jahreshauptversammlung in den Jahren mit einer geraden Jahreszahl die Positionen zu a), c), f), h) und j) zur Wahl, in den anderen Jahren die Positionen zu b), d), g), i) und k).
  4. Der Jugendwart wird in einer Versammlung der jugendlichen Mitglieder des Vereins gewählt. Die Jugendversammlung wird vom Jugendwart geleitet. In ihr sind stimmberechtigt alle Mitglieder des Vereins, die zum Zeitpunkt der Versammlung das 7. Lebensjahr vollendet und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ferner alle Mitglieder, die Inhaber eines gültigen Jugendgruppenleiterausweises sind. § 10 Abs. 2-9 sind sinngemäß anwendbar, ferner sind anwendbar § 13 Abs.2 und § 14 Abs.2.
  5. Wählbar sind nur volljährige Mitglieder des Vereins.
  6. Wahlen sind offen, solange nicht mindestens 3 stimmberechtigte Anwesende geheime Wahl fordern.
  7. §10 Abs. 6 und 8 sind sinngemäß anwendbar.
  8. Scheiden Mitglieder einschließlich ihrer gewählten Vertreter aus dem Gesamtvorstand aus, so beauftragt der Gesamtvorstand bis zur nächsten Wahl eine andere Person mit den Aufgaben des Ausgeschiedenen.

§ 15  Ältestenrat

  1. Der aus 5 Mitgliedern bestehende Ältestenrat unterstützt den Gesamtvorstand. Seine Mitglieder können an allen Versammlungen und an den Sitzungen des Gesamtvorstands teilnehmen.
  2. Für den Ältestenrat finden in den mit 5 und 0 endenden Jahren in der Jahreshauptversammlung Neuwahlen statt. Bis zur nächsten Neuwahl ergänzt sich der Ältestenrat selbst.

§ 16  Kassenprüfungsausschuss

  1. Die Jahreshauptversammlung wählt einen Kassenprüfungsausschuss, bestehend aus 3 Personen, von denen mindestens 2 das Vereinsvermögen einschließlich aller Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Geschäftsjahrs prüfen und der anschließenden Jahreshauptversammlung Bericht erstatten, ggfs. verbunden mit dem Antrag auf Entlastung des Gesamtvorstands.
  2. Die Wahlperiode beträgt jeweils 2 Jahre, eine Wiederwahl ist innerhalb von 10 Jahren nur einmal möglich.

§ 17  Geschäftsjahr

  • Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 18  Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins sowie eine Änderung des Zwecks des Vereins in dem Sinne, dass die Förderung des Sports nicht mehr Hauptzweck des Vereins ist, kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst.
  2. Die Einladung zu einer solchen Mitgliederversammlung muss zusätzlich durch die Vereinszeitung oder die örtliche Presse, notfalls durch schriftliche Einladung aller Mitglieder erfolgen.
  3. Erforderlich ist eine 4/5 Mehrheit.
  4. Das Vermögen des Vereins wird in den genannten Fällen der Stadt Buchholz in der Nordheide für sportliche Zwecke zur Verfügung gestellt.