Satzung

Satzung des Turn- und Sportvereins Buchholz von 1908 e.V.

§ 1 Name, Sitz, Farben des Vereins

1. Der Turn- und Sportverein Buchholz von 1908 e.V. hat seinen Sitz in Buchholz in der Nordheide. Er hat sich gebildet aus dem MTV von 1908 und dem BSV von 1921.

2. Der Verein ist im Vereinsregister unter der Nummer 1062 des Amtsgerichts Tostedt eingetragen.

3. Die Vereinsfarben sind rot und weiß. Das Vereinslogo darf nur in diesen Farben verwendet werden.

4. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

5. In der weiteren Darstellung sind jeweils beide Geschlechter angesprochen, auch wenn zugunsten einer leichteren Lesbarkeit auf die Angabe der weiblichen Form verzichtet wird.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, und zwar die Förderung des Sports, Förderung der Jugend- und Altenhilfe. Dies geschieht durch das Veranstalten von bzw. die Teilnahme an Sportveranstaltungen, regelmäßigen Trainingsveranstaltungen, Sportkursen sowie durch leistungsorientierte Trainingsmaßnahmen. Der Satzungszweck wird zudem durch die Ausübung des Breiten- und Leistungssportes sowie spezielle Trainingsangebote für Kinder, Jugendliche und Ältere verwirklicht.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaften

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das Aufnahmeformular des Vereins unterzeichnet und die Satzung anerkennt. Für Minderjährige unterzeichnet ein gesetzlicher Vertreter.

2. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand, der sich insoweit vertreten lassen kann, nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung, die innerhalb eines Monats mitzuteilen wäre, muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen. 

3.  Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.

4. Die Ehrenmitgliedschaft wird Personen, die sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben, durch Beschluss des Gesamtvorstands verliehen.

§ 4 Beiträge

1. Die Beiträge sowie etwaige Aufnahmegebühren werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

2. Daneben können die Abteilungen durch Beschluss der Jahresabteilungsversammlung Arbeitsleistungen ihrer Mitglieder bis zur Höhe von 10 Stunden pro Jahr, ersatzweise bis zu € 10, – pro Stunde festlegen. Solche Beschlüsse werden unwirksam, wenn die Mitgliederversammlung Abweichendes beschließt.

3. In begründeten Fällen, insbesondere aus sozialen Gründen, kann der Vorstand auf Antrag des Mitglieds den Beitrag zeitbegrenzt ganz oder teilweise erlassen.

4. Die Beiträge sind jeweils Anfang Januar, April, Juli und Oktober für das folgende Vierteljahr im Voraus zahlbar. Bei Beginn einer Mitgliedschaft während eines Vierteljahres gilt Entsprechendes.

5. Ehrenmitglieder sind von den genannten Zahlungspflichten befreit.

6. Mitglieder des Gesamtvorstandes zahlen auf Antrag einen ermäßigten Beitrag.

7. Im Übrigen kann der Gesamtvorstand eine Beitragsordnung erlassen, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 5 Rechte der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins und der Abteilung, der es angehört, teilzunehmen. Die Wahrnehmung der sportlichen Angebote steht nur aktiven Mitgliedern zu und ist auf die Abteilung oder Sparte beschränkt, für die das Mitglied Beitrag zahlt.

2. Mit Vollendung des 16. Lebensjahres ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Für jüngere Mitglieder ist ein gesetzlicher Vertreter zur Stimmabgabe befugt, jedoch nur mit insgesamt einer Stimme.

3. Mitgliedsrechte sind nicht übertragbar.

4. Die Haftung des Vereins gegenüber Mitgliedern bei Unfällen regelt sich nach den Bedingungen des Sportversicherungsvertrags. Im Übrigen haftet der Verein nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Personen, für die er einzustehen hat.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat die sich aus dieser Satzung und dem Zweck des Vereins ergebenden Pflichten zu erfüllen.

2. Den Beschlüssen und Anordnungen der Vereins- und Abteilungsorgane sowie der von ihnen beauftragten Personen ist Folge zu leisten.

3. Den Verein bindende Bestimmungen von Dach- und Fachverbänden binden auch die Mitglieder. 

4. Die vom Verein zur Verfügung gestellten Einrichtungen und Sportgeräte sind pfleglich zu behandeln.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Ableben und durch Ausschluss.

2. Der Austritt kann vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung des Vorstands im Einzelfall nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres erfolgen, und zwar durch schriftliche Kündigung, die dem Verein einen Monat vorherzugehen muss. 

Bei Jugendlichen werden nur Erklärungen eines gesetzlichen Vertreters anerkannt.

3. Die Regelungen gemäß Abs. 2 gelten gleichermaßen bei der Umstellung einer aktiven auf eine passive Mitgliedschaft.

4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden bei trotz Mahnung nicht entrichtetem Beitrag, bei grobem Verstoß gegen diese Satzung und bei unehrenhaftem Verhalten. Gegen einen solchen Beschluss, der dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist, kann innerhalb eines Monats ab Zugang der Ältestenrat angerufen werden. Es ist ausreichend, wenn die Mahnung bzw. der Beschluss dem Mitglied an die letztbekannte Anschrift übersandt ist.

§ 8 Aufbau des Vereins

1. Der Verein gliedert sich in Abteilungen, denen vorrangig die Organisation ihres Sportbetriebs obliegt, näheres regelt die Geschäftsordnung des Gesamtvorstandes, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.

2. Die Abteilungen sorgen für die Erfassung ihrer Mitglieder.

3. Satzungen oder sonstige Ordnungen der Abteilungen werden dem Vorstand zur Genehmigung vorgelegt. Sie sind unwirksam, soweit sie dieser Satzung widersprechen.

4. Sämtliche Abteilungen bilden gemeinsam den Verein.

§ 9 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Gesamtvorstand, der Vorstand und der Ältestenrat.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) soll in den ersten 4 Monaten eines jeden Jahres stattfinden. Den Termin setzt der Vorstand fest.

2. Zusätzliche Mitgliederversammlungen sind entweder aufgrund Beschlusses des Gesamtvorstands oder eines Antrages einzuberufen, der von 1/10 der Mitglieder (maßgebend ist insoweit der 1. Januar des betreffenden Jahres) unter Angabe des Zwecks und der Gründe unterzeichnet ist.

3. Die Einberufung erfolgt mindestens 3 Wochen vorher unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung durch Aushang am Mitteilungsbrett der Geschäftsstelle.

4. Anträge, die nicht 2 Wochen vor der Versammlung dem Vorstand eingereicht sind, bedürfen zur Aufnahme in die Tagesordnung einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung.

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

6. Beschlüsse werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst und im Protokoll aufgenommen.

7. Abstimmungen erfolgen offen, solange die Versammlung nichts Gegenteiliges beschließt.

8. Einwände gegen die Feststellung von Abstimmungsergebnissen können nur sofort erhoben werden.

9. Über die Versammlung wird ein vom Vorsitzenden und vom Schriftführer oder von einem aus der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnendes Protokoll aufgenommen.

10. Anträge zur Änderung der Satzung sind der Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügen.

11. Anträge zur Änderung oder Erweiterung der Satzung (Einschließlich Änderung und Erweiterung des Zweckes des Vereins) bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen.

§ 11 Gesamtvorstand

1. Der Gesamtvorstand besteht aus folgenden Personen:

a)Präsident

b)1. Vorsitzender

c)2. Vorsitzender

d)Vorstand Finanzen

e)Vorstand Jugend

f)Vorstand IT

g)Vorstand Presse

h)Vorstand Projekte und Sonderaufgaben

i)Vorstand Veranstaltungen

j)Vorstand Anlagen

k)Vertreter in der Arbeitsgemeinschaft Buchholzer Sportvereine

l)     alle Abteilungsleiter

2. Anstelle der Abteilungsleiter sind im Gesamtvorstand auch ihre gewählten Vertreter stimmberechtigt.

3. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, ist der Gesamtvorstand für die zu treffenden Entscheidungen zuständig. Abweichungen regelt die Geschäftsordnung.

4. Der Gesamtvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

§ 12 Vorstand

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Vorstand Finanzen, von denen je zwei gemeinschaftlich den Verein vertreten.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

§ 13 Abteilungsvorstände, Jahresabteilungsversammlungen

1. Der Abteilungsleiter und sein gewählter Vertreter bilden den Abteilungsvorstand, die Abteilungen können weitere Mitglieder in den Abteilungsvorstand wählen.

2. Die Jahresabteilungsversammlungen sollen mindestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung abgehalten werden.

3. § 10 Abs. 2 – 9 sind sinngemäß anwendbar.

4. Mitglieder des Vorstands, sowie Personen, die vom Gesamtvorstand mit der Betreuung der Jugendlichen der Abteilung beauftragt sind, sind berechtigt, an den Abteilungsversammlungen teilzunehmen.

§ 14 Wahlen

1. Der Abteilungsvorstand wird in den Abteilungsversammlungen in jedem Jahr neu gewählt. 

2. Die Wahl der Abteilungsleiter und ihrer Vertreter wird unwirksam, soweit die anschließende Mitgliederversammlung die Bestätigung verweigert.

3. Von den Mitgliedern des Gesamtvorstandes gemäß § 11 Abs.1 a)-d) und f)-k) stehen in der Mitgliederversammlung in den Jahren mit einer geraden Jahreszahl die Positionen zu a), c), f), h) und j) zur Wahl, in den anderen Jahren die Positionen zu b), d), g), i) und k). Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes (Pos. b-d) werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes bleiben nach Ablauf der Wahlperiode so lange im Amt, bis eine Wieder- oder Neuwahl erfolgt ist, die spätestens bei der nächsten Mitgliederversammlung zu erfolgen hat.

4. Der Vorstand Jugend wird in einer Versammlung der jugendlichen Mitglieder des Vereins gewählt. Die Jugendversammlung wird vom Vorstand Jugend geleitet. In ihr sind stimmberechtigt alle Mitglieder des Vereins, die zum Zeitpunkt der Versammlung das 7. Lebensjahr vollendet und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ferner alle Mitglieder, die Inhaber eines gültigen Jugendgruppenleiterausweises sind. § 10 Abs. 2–9  
§ 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 2. sind anwendbar.

5. Wählbar sind nur volljährige Mitglieder des Vereins.

6. Wahlen sind offen, solange nicht mindestens 3 stimmberechtigte Anwesende geheime Wahl fordern.

7. §10 Abs. 6 und 8 sind sinngemäß anwendbar.

8. Scheiden Mitglieder einschließlich ihrer gewählten Vertreter aus dem Gesamtvorstand aus, so beauftragt der Gesamtvorstand bis zur nächsten Wahl eine andere Person mit den Aufgaben des Ausgeschiedenen. 

§ 15 Ältestenrat

1. Der aus 5 Mitgliedern bestehende Ältestenrat unterstützt den Gesamtvorstand. Seine Mitglieder können an allen Versammlungen und an den Sitzungen des Gesamtvorstands teilnehmen.

2. Für den Ältestenrat finden in den mit 5 und 0 endenden Jahren in der Jahreshauptversammlung Neuwahlen statt. Bis zur nächsten Neuwahl ergänzt sich der Ältestenrat selbst.

§ 16 Kassenprüfungsausschuss

1. Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfungsausschuss, bestehend aus 3 Personen, von denen mindestens zwei das Vereinsvermögen einschließlich aller Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Geschäftsjahrs prüfen und der anschließenden Mitgliederversammlung Bericht erstatten, ggfs. verbunden mit dem Antrag auf Entlastung des Gesamtvorstandes.

2. Die Wahlperiode beträgt jeweils zwei Jahre, eine Wiederwahl ist innerhalb von 10 Jahren nur einmal möglich.

§ 17 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 18 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen zur Erfüllung der in dieser Satzung aufgeführten Zwecke und Aufgaben. Der Vorstand erlässt eine Datenschutzordnung, aus der die gespeicherten und genutzten Daten hervorgehen. Sie wird auf der Homepage des Vereins zum Download und in der Geschäftsstelle zur Einsicht hinterlegt.

2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung erklären sich die Mitglieder damit einverstanden und stimmen außerdem der Veröffentlichung von Bildern, Kurzfilmen, Videos und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu, soweit dies den satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecken des Vereins entspricht.

3. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger, den Zweck der Speicherung sowie im Falle der Unrichtigkeit Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

§ 19 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins sowie eine Änderung des Zwecks des Vereins in dem Sinne, dass die Förderung des Sports nicht mehr Hauptzweck des Vereins ist, kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst.

2. Die Einladung zu einer solchen Mitgliederversammlung muss zusätzlich durch die Vereinszeitung oder die örtliche Presse, notfalls durch schriftliche Einladung aller Mitglieder erfolgen.

3. Erforderlich ist eine 4/5 Mehrheit.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Buchholz in der Nordheide, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Stand März 2023